Geschäftsordnung des

VEREIN FÜR ALKOHOLFREIES LEBEN E.V. (VAL)

Stand 23.02.2012


Abschnitt 1: Allgemeines


1. Die Regelungen dieser Geschäftsordnung dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des VAL stehen. Sie dienen der Klarstellung des vereinsinternen Verfahrens zu satzungsrechtlichen Regelungen. Änderungen oder Ergänzungen der Beitrags- und Entgeltordnung sowie dieser Geschäftsordnung bedürfen eines Mitgliederbeschlusses in einer Mitgliederversammlung. 

2. Die Mitglieder des VAL erkennen die vereinsinterne Verbindlichkeit dieser Geschäftsordnung in der jeweils geltenden von den Mitgliedern beschlossenen Fassung an. 

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die vom VAL benötigten persönlichen Angaben dem aktuellen Stand entsprechen.

4. Postzustellungsadresse für den VAL ist die dem VAL vom Mitglied zuletzt mitgeteilte Anschrift. Sämtliche an die zuletzt vom Mitglied mitgeteilte Anschrift gesandte Schreiben und Mitteilungen gelten nach Ablauf des 3. Tages nach Aufgabe bei der Post oder ähnlichem Unternehmen als zugestellt. Maßgebend für die Frist ist der Zustellungsstempel der Post.

5. Die jeweils zu erstellenden Protokolle sind innerhalb eines Monats zu fertigen. Protokolle der Mitgliederversammlung, des Beirats und des Vorstandes sind allen ordentlichen Mitgliedern zugänglich zu machen. Der Zugang ist gewährleistet, indem jeder Gruppenleiter eine Protokollausfertigung zur Einsichtnahme für seine Gruppe erhält. Protokolle der Mitgliederversammlung gelten seitens der stimmberechtigten Mitglieder als genehmigt, sofern nicht innerhalb eines Monats nach Zugangsmöglichkeit Einwände an den Vorstand gerichtet werden. Kann der Vorstand die Einwände nicht ausräumen, ist darüber in der nächsten Mitgliederversammlung ggfs. durch Mehrheitsbeschluss zu entscheiden.


Abschnitt 2: Mitglieder 


6. Werden Mitglieder, die Funktionen des VAL ausüben, rückfällig, so ruht automatisch diese Funktion für 6 Monate. 7. Fördermitglieder müssen selbst kein alkoholfreies Leben führen. 


Abschnitt 3: Mitgliederversammlungen


8. Zu den jährlichen Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand alle Mitglieder ein. Bis spätestens 7 Wochen vor der Mitgliederversammlung hat der Vorstand den Versammlungstermin in geeigneter Form (z.B. Aushang in Meetingräumen, Veröffentlichung im Internet, Ankündigung in der Vereinszeitung des VAL) bekannt zu geben. Die Einladung mit der Tagesordnung und eventuellen Anträgen sowie für eine sachgerechte Beschlussfassung notwendigen Unterlagen müssen den Mitgliedern spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin zugegangen sein (persönlich ausgehändigt oder gem. Ziff. 4 dieser Geschäftsordnung zugestellt). Der Bericht der Rechnungsprüfer, das Ergebnis des Jahresabschlusses und Unterlagen für die Etatberatung können abweichend zur vorgenannten Regelung erst am Sitzungstag vorgelegt bzw. erläutert werden.

9. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gem. § 7 Abs. 2 bzw. § 14 Satzung VAL ist lediglich die Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen zu wahren. In der Einladung sind Zweck und Begründung darzulegen. Der Vorstand ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 7 Abs. 2 Satzung VAL zur Einberufung verpflichtet. Das Erfordernis des Vereinsinteresses gilt insbesondere als gegeben, wenn der Vorstand von sich aus zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einlädt oder die Einberufung mit zusätzlicher Darlegung der Dringlichkeit durch Beschluss des Beirats gefordert wird.

10. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Auf Antrag des Vorstandes, des Beirats oder der anwesenden aktiven Mitglieder kann nach Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung im Umfang des Beschlusses zu bestimmten Tagesordnungspunkten Öffentlichkeit zugelassen werden; bzw. eine Sachverständigenanhörung vorgenommen werden. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung ein Anhörungsrecht.

11. Sofern die Mitgliederversammlung weitere als in der Satzung des VAL aufgeführte Aufgaben wahrnehmen soll, ist dieses konkret durch Ergänzung dieser Geschäftsordnung durch Mitgliederbeschluss festzulegen.


Abschnitt 4: Beirat 


12. Rechtzeitig vor Ablauf der Amtsperiode des Beirats nominiert jede Gesprächsgruppe gem. § 8 (1) der Satzung VAL einen Beiratsvertreter. Der Beiratsvorsitzende stellt eine Liste aller so nominierten Beiratsvertreter für die Blockwahl durch die Mitgliederversammlung auf.

13. Kann eine Gesprächsgruppe gem. § 8 (1) der Satzung VAL aus darzulegenden Gründen zur Zeit keinen Beiratsvertreter entsenden, beschließt die Mitgliederversammlung in welcher Form diese Gesprächsgruppe durch den Beirat mit vertreten wird (z.B. durch ein Beiratsmitglied einer anderen Gesprächsgruppe). Eine derart getroffene Ausnahmeregelung ist für die regelmäßige Amtszeit des Beirats befristet.

14. Der aus der Mitte des Beirats gewählte Beiratsvorsitzende leitet die Sitzungen. Er ist für die anderen Organe des VAL der Ansprechpartner und Sprecher für den Beirat. Im Verhinderungsfall nimmt der Stellvertreter seine Funktion war.

15. Scheidet innerhalb der Amtszeit des Beirats der aus seiner Mitte gewählte Vorsitzende bzw. der Stellvertreter vorzeitig aus, wird seine Funktion durch Neuwahl innerhalb des Beirats für die verbleibende regelmäßige Amtszeit neu besetzt. Bis zur Neuwahl leitet der noch im Amt verbliebene Vorsitzende oder Stellvertreter die Geschäfte des Beirats.

16. Der Beirat kann aus seiner Mitte einen ständigen Schriftführer wählen. Die Aufgabe als Schriftführer kann ansonsten auch von Fall zu Fall geregelt werden. Der Beirat kann ansonsten die interne Aufgabenverteilung selbst regeln.

17. Die Mitglieder des Beirats vertreten die Interessen der Mitglieder der Gesprächsgruppe, für die sie gewählt wurden. Sie sind die  Kontakt- und Ansprechpartner der Gesprächsgruppe für den Beirat. Anregungen der Gesprächsgruppe bringen sie in deren Auftrag in den Beirat.


Abschnitt 5: Vorstand


18. Die Vorstandsmitglieder sind zu einer uneigennützigen Geschäftsführung zum Wohle des VAL verpflichtet.

19. Soweit die Aufgaben der Vorstandsmitglieder nicht satzungsgemäß festgelegt sind, ist der Vorstand in der Verteilung der Aufgaben unter den einzelnen Mitgliedern frei.


Abschnitt 6: Sonstige Funktionsträger


20. Die Gruppenleiter koordinieren ordnend den Ablauf eines Gruppenmeetings. Innerhalb der Zielsetzung des VAL ist ansonsten der Verlauf eines Gruppenmeetings frei und wird von der Mehrheit der ordentlichen Mitglieder gestaltet.

21. Kann eine Gesprächsgruppe kein Mitglied zum Gruppenleiter wählen, das die Voraussetzungen gem. §10 Abs. 1 Satzung VAL erfüllt, kann der Vorstand eine Ausnahme von der geforderten Mindestmitgliedschaftszeit zulassen. Bei neu gebildeten Gruppen kann der Vorstand als Übergangslösung ein ordentliches Mitglied mit der kommissarischen Leitung der Gesprächsgruppe beauftragen.

22. Die Gruppenleiter üben für den jeweiligen Gruppenabend das Hausrecht aus.

23. Anwesenheitsbescheinigungen für Teilnehmer an einzelnen Gruppenabenden stellen die Gruppenleiter im Namen des VAL aus. Darüber hinaus gehende Teilnahmebescheinigungen sind dem Vorstand vorbehalten. Die erforderlichen Angaben hierzu - ggfs. mit ergänzenden Informationen – bereiten die Gruppenleiter vor.

24. Die Gruppenleiter – ggfs. ihre Vertreter – nehmen an den turnusmäßigen Gruppenleiterbesprechungen teil.

25. Die Aufgabe der Schlichtungskommission gem. § 10 Abs. 3 Satzung VAL setzt bereits bei der jeweiligen Zusammensetzung größtmögliche Objektivität voraus. Ist also z.B. der Vorsitzende des Vorstandes gleichzeitig Konfliktpartner, soll nicht er, sondern in diesem Fall dessen Vertreter der Schlichtungskommission angehören. Sinngemäß gilt dieses, wenn z.B. der Stellvertretende Vorsitzende gleichzeitig Konfliktpartner ist. Gleiches Verfahren gilt beim Beiratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie beim zuständigen Gruppenleiter und dessen Vertreter. 


Beitrags- und Entgeltordnung des

VEREIN FÜR ALKOHOLFREIES LEBEN E.V. (VAL) Stand 20.02.2009


1. Rechte und Pflichten der Mitglieder sind von der Beitragshöhe und von Spenden unabhängig und unbeeinflussbar.

2. Der regelmäßige Mitgliedsbeitrag gem. § 4 Abs. 4 der Satzung beträgt für ein ordentliches Mitglied 13 € / Monat. Der Beitrag ist zu Beginn eines Monats zu entrichten. In Einzelfällen kann der Gruppenleiter eine  Beitragsminderung bei dem Vorstand beantragen, der dann über diesen Antrag jeweils für ein Jahr zu entscheiden hat.

3. Mitgliedsbeiträge sind bis zur Beendigung der Mitgliedschaft zu entrichten. Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung drei Monate im Rückstand sind, können gem. § 5 Abs. 2 und 3 der Satzung aus dem VAL ausgeschlossen werden.

4. Aufwandsentschädigungen werden nur im Rahmen der steuerlich zulässigen Höchstgrenze gewährt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

5. Sofern gem. § 3 Abs. 4 der Satzung professionelle Helfer angestellt werden, erhalten diese das durchschnittliche branchenortsübliche Entgelt.