Satzung des VEREIN FÜR ALKOHOLFREIES LEBEN E.V. (VAL) gegründet 1987 

 

- Fassung vom 23.02.2012

- Geänderte Neufassung vom 30.09.2013 

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Verein für alkoholfreies Leben e.V. (VAL) und wird im folgenden VAL bezeichnet.

(2) Der VAL hat seinen Sitz in Berlin; er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Der VAL verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)Zweck des VAL ist die Förderung der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege durch die Hilfe für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen, insbesondere alkoholkranke und alkoholgefährdete Menschen sowie deren Angehörige, Aufklärung der Öffentlichkeit über die Gefahren des Alkohols und die Förderung der sozialen Wiedereingliederung Abhängiger.

(3) Der VAL kommt seinen Aufgaben nach durch: 

- Unterhaltung von Beratungsstellen 

- Gesprächsgruppen 

- Betreuung von Alkoholgefährdeten durch Hausbesuche

- Einzelberatung, Gruppenarbeit und alkoholfreie Freizeitaktivitäten

- Öffentlichkeitsarbeit, Klinikbesuche 

- Informationsveranstaltungen 

- Ausgabe von Faltblättern 

- Internetpräsentation. 

(4) Eine Wohneinrichtung für alkoholkranke Menschen und die Anstellung von professionellen Helfern zur ambulanten  Nachsorge werden angestrebt. 

 

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der VAL ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des VAL dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder des VAL dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des VAL erhalten.

(4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des VAL keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des VAL fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 4 Erwerb, Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des VAL kann jede natürliche Person werden, die sich zu einer alkoholfreien Lebensweise bekennt, sich bemüht, dem Alkoholmissbrauch entgegenzuwirken und die Satzung des VAL schriftlich anerkennt. Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt und für Funktionen wählbar. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(2) Natürliche und juristische Personen, die sich nicht selbst zu einer alkoholfreien Lebensweise bekennen, den VAL aber fördern, werden auf Antrag, mit Zustimmung durch den Vorstand, als Fördermitglied in den VAL aufgenommen. Sie sind nicht stimmberechtigt und nicht für Funktionen wählbar. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den VAL entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.

(5) Die Mitglieder verpflichten sich, vertrauliche Informationen, die sie durch ihre Mitgliedschaft im VAL erhalten, auch vertraulich zu behandeln, soweit sie nicht gesetzlich zur Weitergabe verpflichtet sind. 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei Austritt endet die Mitgliedschaft mit Ende des Monats in dem die schriftliche Kündigung dem VAL zugegangen ist.

(2) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des VAL schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

(3) Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen 2 Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Wird innerhalb dieser Frist, keine Berufung eingelegt, ist die Entscheidung des Vorstandes endgültig. Wird fristgemäß Berufung eingelegt, ist die Entscheidung schwebend unwirksam bis die Mitgliederversammlung die endgültige Entscheidung getroffen hat. 

 

§ 6 Organe Die Organe des VAL sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Beirat

- der Vorstand 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich einberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mind. einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand bis spätestens 5 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich vorliegen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(4) Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem VAL bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und auch nicht Angestellte des VAL sein dürfen, um die Buchhaltung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über: 

 

- Aufgaben des VAL:  

- Entgegennahme des Kassenberichts 

- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge 

- Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie Wahl der von den Gesprächsgruppen nominierten Beiratsmitglieder. Für diese Wahl werden alle nominierten Beiratsmitglieder in einer Liste aufgeführt und über diese wird insgesamt abgestimmt (Blockwahlverfahren)

- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung 

- Regelung der Rechtsgeschäfte durch den Vorstand.

(6) Die Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens ein Fünftel sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder anwesend sind. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8) In der Satzung nicht aufgeführte Angelegenheiten können durch die Geschäftsordnung geregelt werden. 

 

§ 8 Der Beirat

(1) Der Beirat besteht aus jeweils einem Mitglied der bestehenden Gesprächsgruppen. Die Anzahl der Beiratsmitglieder orientiert sich an der Anzahl der bestehenden Gesprächsgruppen. Aus jeder neu entstehenden Gesprächsgruppe wird ein Beiratsmitglied von der Gruppe vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Der Beirat wird für die Dauer von zwei Jahren von den ordentlichen Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied, das dem VAL mindestens ein Kalenderjahr angehört.

(3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die Dauer seiner Amtszeit.

(4) Der Beirat vertritt zwischen den Mitgliederversammlungen die Belange der Mitglieder. In dieser Funktion hat er den Vorstand zu beraten, Anregungen zu dessen Arbeit zu geben und in folgenden Angelegenheiten gutachterliche Stellung zu nehmen:

- Aufstellung des Wirtschaftsplanes

- Anstellung eines Geschäftsführers

- Vorlagen von grundsätzlicher Bedeutung für die Mitgliederversammlung.

(5) Der Beirat tritt mindestens einmal vierteljährlich zu einer Sitzung zusammen. Er ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Fünftel der Beiratsmitglieder unter Angabe des zu behandelnden Tagungsordnungspunktes schriftlich beantragen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend ist. Über seine Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Näheres zum Verfahren des Beirats regelt die Geschäftsordnung.

(6) Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen. Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 

 

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer, dem Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit. Wahl und Abwahl des Vorstandes obliegt der Mitgliederversammlung.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder. Der VAL wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 

Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied, das dem VAL mindestens ein Kalenderjahr angehört. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Ist dies nicht möglich oder scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit, längstens aber bis zur nächsten Mitgliederversammlung, aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder einen kommissarischen Vertreter bestellen. Er hat die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie ein Vorstandsmitglied zu erfüllen. 

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des VAL. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

- Einberufung der Mitgliederversammlung

- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen

- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts.

(5) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung der Vereinsarbeit entstehen, sind ihnen zu ersetzen. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des VAL mit beratender Stimme teilzunehmen.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Vorstandssitzungen sollen mindestens einmal im Quartal abgehalten werden. Die Einladung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden und wird unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen formlos einberufen.

(7) Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen, insbesondere über die Beschlussfassung des Vorstands. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Vorstandes auch telefonisch gefasst werden, sofern die Vorstandsmitglieder dem im Einzelfall zustimmen. 

 

§ 10 Weitere Funktionsträger und Arbeitsgruppierungen

(1) Im Rahmen der satzungsgemäßen Einbindung und Zielsetzung des VAL sind für die in § 2 Abs.3 genannten Gesprächsgruppen die Gruppenleiter/innen verantwortlich. Die Gruppenleiter/in und dessen/ deren Stellvertreter/in werden von den ordentlichen Mitgliedern der jeweiligen Gesprächsgruppe gewählt. Der/die Gruppenleiter/in muss seit mindestens einem Jahr ordentliches Mitglied sein. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Näheres über Stellung, Rechte und Pflichten kann in der Geschäftsordnung geregelt werden. 

(2) Zur Entlastung und Unterstützung des Vorstandes kann dieser für bestimmte Aufgabenbereiche Koordinatoren einsetzen. Näheres kann die Geschäftsordnung regeln.

(3) Im Bedarfsfall kann der Vorstand eine Schlichtungskommission einsetzen. Diese besteht dann jeweils aus dem Vorsitzenden des Vorstandes oder dem Beiratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter, dem zuständigen Gruppenleiter bzw. dessen Stellvertreter sowie den Konfliktpartnern. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Funktionsträger und Arbeitsgruppierungen sind keine Organe im Sinne des § 6 der Satzung. 

 

§ 11 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits bei der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt wurde.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 12 Verfahren, Wahlen und Abstimmungen

(1)   Das allgemeine Geschäftsverfahren des VAL wird durch die Regelungen dieser Satzung bestimmt. Ergänzende Regelungen können durch verbindliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung getroffen werden. Sie müssen satzungskonform sein und sind im Anhang dieser Satzung aufzuführen.

(2) Soweit satzungsgemäß nichts Abweichendes geregelt ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gefasst.

(3) Wahlen werden – soweit satzungsgemäß nichts Abweichendes geregelt ist – durch Zuruf und Handzeichen mit einfacher Mehrheit durchgeführt. Eine geheime Wahl ist durchzuführen, wenn mind. ein Fünftel der anwesenden ordentlichen Mitglieder dies beantragen. Die Wahl der von den Gruppen nominierten Beiratsmitgliedern wird nach folgendem Verfahren durchgeführt: Es werden alle nominierten Beiratsmitglieder in einer Liste aufgeführt und über diese wird insgesamt abgestimmt (Blockwahlverfahren).

(4) Näheres kann die Geschäftsordnung regeln. 

 

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen

Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen. 

 

§ 14 Auflösung des VAL

(1) Die Auflösung des VAL kann nur eine besonders einzuberufende Mitgliederversammlung beschließen. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens dreiviertel der ordentlichen Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Bei der Einladung zu dieser zweiten Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass diese unabhängig von der Zahl der Teilnehmer bei der Abstimmung über die Auflösung des VAL immer beschlussfähig ist.

(2) Zur Annahme des gestellten Antrages ist in beiden Fällen eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den „Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e.V., Sitz Frankfurt/Main der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.